Gutes Geld für gute Arbeit – auch in der Langzeitpflege

Monatlich 4.000 Euro in der Pflege zu verdienen, ist gelebte Realität. Die Pflegekassen sorgen mit ihren regelmäßigen Veröffentlichungen für eine umfassende Transparenz über die Stundenlöhne und Zuschläge in Pflegeeinrichtungen. Hintergrund ist die seit September 2022 geltende Regelung, dass alle ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bezahlen müssen. Pflegeeinrichtungen, die keinen Tarifvertrag haben, müssen sich an den regionalen Durchschnittslöhnen orientieren und können auch bis zu 10 Prozent mehr zahlen. Damit hat die Politik der Pflegebranche unter die Arme gegriffen und für flächendeckend faire Löhne gesorgt.

 

Die Übersicht der AOK über die regionalen Entgelte finden Sie hier.

 

Zum Hintergrund

 

  1. 1. Tarifgerechte Bezahlung als Zulassungskriterium (§ 72 Abs. 3a und 3b SGB XI)
     
    Seit dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
    Mit den nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen dürfen Versorgungsverträge nur dann abgeschlossen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags, einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder den regionalen Durchschnittslohn nicht unterschreitet.
     
  2. 2. Refinanzierungspflicht durch die Kostenträger (§ 82c Abs. 1-3 SGB XI)
     
    Bei Pflegeeinrichtungen kann seit September 2022 eine Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer Entlohnung nach dem Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich überschreitet. Eine deutliche Überschreitung des regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor, wenn die Entlohnung dieses um mehr als 10 Prozent übersteigt.

 

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